Satzung



§11. Der Verein trägt den Name „Kasseler-Dart-Sport-Verein“

2. Sitz des Vereins ist Kassel


§2 Der Verein dient dem Zwecke des gemeinsamen Dartspiels sowie der Geselligkeit und Verständigung der Sportler der Stadt Kassel sowie dem Umland. Es ist vorgesehen Treffs und Turniere für „Jedermann" sowie Ligaspiele in der Dartliga (DSAB, Nordhessenliga, Kasseler Stadtliga) durchzuführen um die Fähigkeiten der Vereinsmitglieder zu erhöhen und andere Dartmannschaften kennen zu lernen.



§3 Mitgliedschaft und Eintritt


1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, welche seine Ziele unterstützt. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand erworben.


2. Mitglieder werden durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Antrages aufgenommen. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller den anrufen. Dieser entscheidet endgültig.


3. Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und dem Verein angehören will, ohne sich sportlich oder anderweitig in ihm zu betätigen.



§4 Beiträge


Es werden Beiträge erhoben ( Neun Euro pro Monat).


Ehrenmitglieder sind von dem aus resultierenden Bringpflichtenbefreit.



§5 Verlust der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder durch Ausschluss. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine einfache Erklärung an den Vorstand. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmen.

Ausschlussgründe: Wer die Interessen des Vereins in grober Weise verletzt oder dem Vereinsansehen in der Öffentlichkeit schadet.



§6 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.



 

§7 Der Vorstand


Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, bleibt aber solange im Amt bis eine Neuwahl stattfindet. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils allein vertretungsberechtigt.



§8 Mitgliederversammlung


Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn 1/5 der Mitglieder dies vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. Die Mitgliederversammlung wird schriftlich mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.



§9 Niederschrift


Die in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben.



§10 Gemeinnützigkeit


1.Der Kasseler-Dart-Sport-Verein mit Sitz in Kassel verfolgt ausschließlich und

unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigende Zwecke"

der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Geselligkeit und Verständigung der Sportler der Stadt Kassel sowie dem Umland.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in Form von Ligaspielen innerhalb des DSAB, Nordhessen, sowie der Kasseler Stadtliga und Turnieren für Mitglieder der Nordhessischen Dartliga sowie für „Jedermann".

2.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke an den Bunt Stift gGmbH Holländische Straße 208 , 34127 Kassel


§11 Auflösung des Vereins

Für den Beschluss den Verein aufzulösen ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur gefasst werden, wenn er zuvor in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt wurde. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und der Verwertung des verbleibenden Vermögens.